Gewerbe: Befristete Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung
Leistungsbeschreibung
Nach dem Tode einer/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
- des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
- des minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit oder
- des Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers
in der Regel nur durch einen nach § 45 der Gewerbeordnung befähigten Stellvertreter betrieben werden.
Auf Antrag kann die zuständige Behörde gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne einen Stellvertreter betrieben wird.
Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk, Gastgewerbe) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren/dessen Bezirk der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat.
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.
Zuständige Stelle (n)
Anschrift
22949 Ammersbek
Internetadresse
Öffnungszeiten
Mo. 08:00-12:00 Uhr, 14:00-16:00 Uhr
Di. 08:00-12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Do. 08:00-12:00 Uhr, 14:00-18:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Öffentliche Verkehrsmittel
Bus: 374, 474, 627, 774, 8112, 8113
Parkplatzmöglichkeiten
Anzahl Parkplätze: 50
Gebührenpflichtig: Nein
Parkplatz Behindertenparkplatz
Gebührenpflichtig: Nein
Anschrift
24114 Kiel
Telefon
Fax
Internetadresse
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr