Geplante Ausschreibungsverfahren
VOB / Teil A 2019 § 20 Abs. (4) Dokumentation, Informationspflicht
Diese Information ist mindestens sechs Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Auftraggeber,
2. Auftragsgegenstand,
3. Ort der Ausführung,
4. Umfang der Leistung,
5. Zeitraum
Zurzeit liegen keine Ausschreibungen vor.