Geplante Ausschreibungsverfahren

VOB / Teil A 2019 § 20 Abs. (4) Dokumentation, Informationspflicht

Diese Information ist mindestens sechs Monate vorzuhalten und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Auftraggeber,
2. Auftragsgegenstand,
3. Ort der Ausführung,
4. Umfang der Leistung,
5. Zeitraum

  

 Zurzeit liegen keine Ausschreibungen vor.